Wie finde ich einen gnädigen Tod?

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Ausgangslage

In Deutschland wird diskutiert, ob und in welcher Weise und in welchem Umfang Sterbehilfe praktiziert werden darf.*

Weitgehend unstrittig ist, dass passive Sterbehilfe, also das Unterlassen, aber auch der Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen (z. B. Verzicht auf oder Abschalten der künstlichen Beatmung, Verzicht auf eine oder Entfernen einer Magensonde zur künstlichen Ernährung) auf Wunsch des Patienten oder in Befolgung einer Patientenverfügung erlaubt sein soll. "Passiv" heißt diese Sterbehilfe, weil lediglich das natürliche Sterben zugelassen wird, aber nicht ein Mensch aktiv getötet wird.

Prinzipiell erlaubt ist auch die Beihilfe zur Selbsttötung, z. B. durch die Bereitstellung eines Bechers mit tödlichem Inhalt oder durch das Besorgen zur Selbsttötung geeigneter Medikamente. Bei der Beihilfe zur Selbsttötung liegen die letzte Entscheidung und die Tatherrschaft beim Sterbewilligen: Er ist es, der den Becher zum Mund führt oder die Medikamente einnimmt und sich dadurch selbst tötet. Eine – bislang fehlende – gesetzliche Regelung ist dennoch sinnvoll, da die Pflichten von Personen, die im Rahmen der Beihilfe zur Selbsttötung bei der Selbsttötung anwesend sind, von Gerichten unterschiedlich gesehen werden und manche Gerichte seltsamerweise von unterlassener Hilfeleistung ausgehen, wenn dem Sterbewilligen nach der Einnahme der Medikamente nicht "geholfen" wird.

Derzeit gibt es in Deutschland ferner Bestrebungen, den Kreis der zur Beihilfe zur Selbsttötung berechtigten Personen einzuschränken, und zwar auf nahe Verwandte, enge Freunde und Ärzte, zu denen der Sterbewillige ein besonderes Vertrauensverhältnis hat, also z. B. einen langjährigen Hausarzt. Ziel der angestrebten Beschränkung ist es, Sterbehilfevereinen oder Ärzten, die die Beihilfe zur Selbsttötung mehr oder minder geschäftsmäßig anbieten, die Geschäftsgrundlage zu entziehen. Allerdings würde eine solche Beschränkung auch die Sterbewilligen und deren nahe Angehörige treffen, denn längst nicht jeder Hausarzt – sofern der Sterbewillige denn überhaupt einen "Hausarzt" hat – ist bereit, Beihilfe zur Selbsttötung zu leisten, und die nahen Verwandten und engen Freunde sind oft nicht in der Lage, die erforderlichen tödlichen Medikamente zu besorgen – von der psychischen Belastung einmal ganz abgesehen. Ein weiteres Problem besteht darin, dass die Bundesärztekammer und die meisten Landesärztekammern den Ärzten Beihilfe zur Selbsttötung untersagen. Ärzte, die trotzdem Beihilfe leisten, riskieren deshalb ein Berufsverbot. Eine gesetzliche Regelung könnte auch diesbezüglich Klarheit schaffen.

Verboten ist in Deutschland die Tötung auf Verlangen, häufig auch als aktive Sterbehilfe bezeichnet, also die aktive Tötung eines Menschen durch einen anderen z. B. durch Spritzen von Gift auf ausdrücklichen Wunsch des Sterbewilligen hin. Außer in Fällen, in denen der Sterbewillige körperlich nicht mehr fähig ist, einen Becher zum Mund zu führen oder Tabletten zu schlucken, ist die Tötung auf Verlangen jedoch nicht unumgänglich, um den Sterbewunsch eines Sterbewilligen zu erfüllen.
 

Argumente für und gegen die Beihilfe zur Selbsttötung und die Tötung auf Verlangen

Das gewichtigste Argument gegen die Beihilfe zur Selbsttötung – und erst recht gegen die Tötung auf Verlangen – ist die Gefahr, dass Menschen mit schweren Handicaps oder schwierige oder pflegebedürftige Menschen aus Gründen der Zeit-, Arbeits- und Geldersparnis oder auch aus einem Verständnis von "lebenswertem" Leben heraus, das leidvolles Leben nicht als lebenswert erachtet, dazu gedrängt werden, um Beihilfe zur Selbsttötung oder um Tötung auf Verlangen zu bitten, obwohl sie es eigentlich gar nicht wollen.

Diese Gefahr ist wohl real, denn in der Tat kann die angemessene häusliche Pflege einer pflegebedürftigen und insbesondere einer dementen Person die Pflegenden physisch und psychisch überfordern und bei einer Reduzierung der beruflichen Arbeitszeit auch zu erheblichen finanziellen Einbußen führen. Noch gravierender bis hin zum Abrutschen der Angehörigen in die Armut können die finanziellen Belastungen bei der Unterbringung von Pflegebedürftigen in einem Pflegeheim sein – ohne dass dort eine angemessene Pflege garantiert wäre.

Auch die Gefahr, dass Leidende – nicht unbedingt von Angehörigen, sondern von "Freunden" oder Bekannten oder generell als Folge der Stimmung in einer Gesellschaft, in der fast nur noch Geld, Erfolg, Konsum und Spaßhaben zählen – deshalb zur assistierten Selbsttötung oder zur Tötung auf Verlangen gedrängt werden, weil dauerhaftes schweres Leid das Leben nach Ansicht der Außenstehenden lebensunwert macht, ist wohl real.1

Zu fragen ist freilich, ob ein Verbot der Beihilfe zur Selbsttötung und der Tötung auf Verlangen die richtige Reaktion auf diese Gefahren ist und welche Maßnahmen andernfalls stattdessen notwendig sind, um den genannten Gefahren zu begegnen.

Die Frage, ob ein Verbot der Beihilfe zur Selbsttötung und der Tötung auf Verlangen die richtige Reaktion auf die Gefahr ist, dass Angehörige/Pflegende Menschen mit schweren Handicaps oder schwierige oder pflegebedürftige Menschen dazu drängen, um Beihilfe zur Selbsttötung oder um Tötung auf Verlangen zu bitten, ist klar mit Nein zu beantworten. Denn diese Gefahr kann leicht auf andere Weise beseitigt werden, und zwar auf staatlicher / gesellschaftlicher Ebene dadurch, dass die Angehörigen/Pflegenden finanziell und arbeitsmäßig entlastet und die Pflegeheime besser mit qualifizierten Pflegekräften ausgestattet werden.

Das setzt natürlich eine Umschichtung von finanziellen Mitteln voraus, aber angesichts der Summen, die in Deutschland für modische Kleidung, schnelle Autos, große Wohnungen, allerlei technisches Spielzeug, Unterhaltungsangebote, Fernreisen  und allgemein Freizeitvergnügungen aufgewendet werden, sollte eine solche Umschichtung möglich sein. Deutschlands Bevölkerung ist nicht insgesamt arm: Das Geld ist nur zum einen sehr ungleich verteilt und wird zum anderen zu einem erheblichen Teil für überflüssige und/oder überteuerte Konsumgüter ausgegeben.

Vorerst und im konkreten Fall kann die Gefahr, dass mehr oder minder hilflose Menschen aus eigennützigen Motiven von Angehörigen/Pflegenden in den Tod gedrängt werden, durch eine Überprüfung der Motive und der psychischen Verfassung der (angeblich) sterbewilligen Hilfs- oder Pflegebedürftigen durch Fachleute von außen wie z. B. Psychiater minimiert werden.

Schwieriger zu beseitigen bzw. zu ändern ist sicherlich die Einstellung, dass ein lebenswertes Leben die weitgehende Freiheit von Leid voraussetzt. Vorerst und im konkreten Fall sind Gespräche mit Personen, die kompetent eine gegenteilige Meinung vertreten, oder die Begegnung mit Menschen, die trotz schwerer Leiden und Einschränkungen ihr Leben durchaus für lebenswert halten, wahrscheinlich die wirksamsten Gegenmaßnahmen.

Auf längere Sicht und unter gesellschaftlichem Aspekt müssen wir wohl alle darüber nachdenken, was das Leben lebenswert macht und wen wir wertschätzen wollen – den Reichen, selbst wenn sein Reichtum ererbt oder durch Übervorteilung seiner Mitmenschen erwirtschaftet worden ist oder sich schlicht zu einem Gutteil glücklichen Zufällen verdankt? Den Leistungsfähigen, obwohl seine Fähigkeiten großenteils auf Vererbung, Erziehung, dem sozialen Umfeld und den verfügbaren Bildungsangeboten beruhen? Oder eventuell doch auch sogar den nach den Maßstäben der Welt Gescheiterten, der sich redlich müht oder seine Ohnmacht tapfer erträgt? Denn Liebe – oder wenigstens Zuneigung – und Wertschätzung und das Gefühl, gebraucht zu werden, sind erfahrungsgemäß am ehesten geeignet, einen Sterbewilligen von der Selbsttötung abzuhalten.

Das gilt freilich nur für physisch und psychisch gesunde und stabile Sterbewillige: Wer verzweifelt ist, weil er in einer materiellen Notlage oder in Konflikten mit seinem sozialen Umfeld steckt oder weil er sich überfordert fühlt, bedarf weniger der Wertschätzung als vielmehr der materiellen und/oder emotionalen Hilfe. Wer eine Depression oder Psychose hat, bedarf der Behandlung. Wer dagegen todkrank ist und sterben will, den sollte man nicht daran hindern. Welches Recht hätten wir denn dazu?

Keinesfalls ethisch statthaft ist es jedenfalls meines Erachtens, Leidende deshalb an der individuellen Erlösung durch den Tod zu hindern, damit sich die Wertschätzung und Selbstwertschätzung anderer schwer Leidender, die nicht nach dem Tod verlangen, nicht verringert. Wer so argumentiert, würdigt den individuell leidenden Menschen zum Mittel zum Zweck herab und opfert das Menschenrecht des Einzelnen auf Erlösung von seinem Leiden auf dem Altar abstrakter und strittiger Kollektivinteressen.

Es gibt noch ein weiteres Motiv, das etliche Politiker dazu bringt, die Beihilfe zur Selbsttötung verbieten oder zumindest möglichst erschweren zu wollen, nämlich die – häufig religiös fundierte – Überzeugung, dass die Selbsttötung prinzipiell abzulehnen ist, weil es nur Gott oder dem Schicksal oder einer sonstigen höheren Macht zustehe, den Zeitpunkt des Todes zu bestimmen. Dieselben Politiker finden es aber seltsamerweise völlig in Ordnung, das Leben mittels medizinischer Maßnahmen künstlich zu verlängern und so "Gott ins Handwerk zu pfuschen".

Da man nun die gelungene Selbsttötung nicht strafrechtlich verfolgen kann, da es ferner auch nicht sonderlich klug ist, Menschen nach einem misslungenen Selbsttötungsversuch zu bestrafen, weil die Bestrafung die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Versuches in der Regel eher erhöhen als verringern dürfte, und da ein mobiler Mensch letztlich nicht auf Dauer daran gehindert werden kann, sich selbst zu töten, wenn auch möglicherweise nicht auf die eventuell bevorzugte "sanfte" Weise, nämlich mit Schmerz- und Schlafmitteln, bleibt jenen Politikern, die prinzipiell gegen Selbsttötung sind, als einziges Erfolg versprechendes Betätigungsfeld im Kampf gegen die Freiheit zur Selbsttötung der Kampf gegen die Beihilfe zur Selbsttötung und gegen die Tötung auf Verlangen.

Es ist aber einem Staat, der die Religionsfreiheit und damit auch die Gleichberechtigung von Gläubigen miteinander unvereinbarer Religionen2 sowie von Agnostikern und Atheisten garantiert, logischerweise verboten, nicht auf Vernunft und Menschenfreundlichkeit basierende, mithin willkürliche religiöse Vorschriften, die für Anhänger anderer Religionen sowie für Agnostiker und Atheisten nicht einsichtig sind, zur Grundlage von allgemeinen Gesetzen zu machen. Andernfalls werden wir hier irgendwann Zustände wie derzeit im Iran oder in Saudi-Arabien haben, wo eine einzige, dominierende Religionsgemeinschaft ohne Rücksicht auf die Menschenrechte3 die staatliche Gesetzgebung bestimmt und alle Minderheiten – sowie alle jene Mitglieder der eigenen Religionsgemeinschaft, die nicht in allen Punkten mit der herrschenden Lehre übereinstimmen – diskriminiert oder sogar verfolgt und tötet.

Da es keine vernunftgemäßen und menschenfreundlichen ethischen Argumente für ein prinzipielles Verbot der Selbsttötung gibt, darf der Staat meines Erachtens die Selbsttötung sowie die Beihilfe zur Selbsttötung und die Tötung auf Verlangen nicht prinzipiell verbieten – praktisch wäre ein Verbot der Selbsttötung bei den meisten Sterbewilligen auch gar nicht durchzusetzen – und Personen, die einen Selbsttötungsversuch unternommen haben, sowie Personen, die Beihilfe zur Selbsttötung geleistet oder eine Tötung auf Verlangen vorgenommen haben, nicht generell bestrafen. Er darf aber angesichts der Unumkehrbarkeit der Selbsttötung und ihrer möglichen Auswirkungen auf Dritte meiner Meinung nach Regelungen treffen, um psychische Krankheiten und Verzweiflung als Selbsttötungsgründe möglichst auszuschließen und um zu verhindern, dass Angehörige/Dritte durch die Selbsttötung großen Schaden erleiden: Konkret kann der Staat demnach die Beihilfe zur Selbsttötung und die Tötung auf Verlangen an Bedingungen knüpfen, um die gerade genannten Ziele zu erreichen. Dabei ist freilich immer das Selbstbestimmungsrecht des Sterbewilligen mitzubedenken, das in vielen Fällen schwerer wiegen wird als die Interessen Dritter.
 

Überlegungen hinsichtlich einer gesetzlichen Regelung

Wer die assistierte Selbsttötung gesetzlich regeln will, braucht nicht bei null anzufangen, sondern kann sich den Oregon Death with Dignity Act oder den Washington Death with Dignity Act anschauen und ihn modifizieren. Wichtig scheinen mir die Überprüfung der psychischen Gesundheit und der Freiwilligkeit, die vorgeschriebenen Wartezeiten und die Information über Hilfsangebote zu sein.

Für problematisch halte ich dagegen die Regelung, dass der Sterbewillige unheilbar krank sein und eine Lebenserwartung von weniger als sechs Monaten haben muss: Schließlich gibt es neben unheilbarer Krankheit noch etliche andere Gründe, den Tod zu suchen, und nicht alle lassen sich mit Hilfsangeboten aus der Welt schaffen. Generell überschreitet der Staat meines Erachtens seine Befugnisse und verletzt das Selbstbestimmungsrecht des Sterbewilligen, wenn er eine unheilbare Krankheit und eine Lebenserwartung von nur noch wenigen Monaten zur Bedingung für die Inanspruchnahme von Beihilfe zur Selbsttötung macht.

Der Staat sollte sich vielmehr darauf beschränken, neben der Freiwilligkeit und der psychischen Gesundheit die Folgen für Angehörige/Dritte zu überprüfen: Wer leistungsfähig ist, aber z. B. aus Lebensüberdruss sterben möchte und deshalb Beihilfe zur Selbsttötung beantragt, sollte diese nur dann erhalten, wenn er nicht für Dritte (Kinder, Partner) zu sorgen hat. Denn warum sollte der Staat ihn dabei unterstützen, sich seinen freiwillig eingegangenen Verpflichtungen zu entziehen? An der Selbsttötung hindern kann man einen mobilen und entschlossenen Sterbewilligen dadurch freilich letztlich nicht.

Anders verhält es sich bei Sterbewilligen, die physisch nicht (mehr) in der Lage sind, einen Becher zum Mund zu führen oder Medikamente zu schlucken: Wenn passive Sterbehilfe nicht in Frage kommt, sind sie nicht nur auf Beihilfe zur Selbsttötung, sondern sogar auf aktive Sterbehilfe bzw. Tötung auf Verlangen angewiesen. Nun kann man zwar argumentieren, solche Personen könnten durch Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit ihren Tod selbst herbeiführen, und für Hochbetagte, deren Durst- und Hungerempfinden stark eingeschränkt oder gar nicht mehr vorhanden ist, mag das ein zumutbarer Weg sein. Aber für andere Sterbewillige, die noch Durst und Hunger empfinden, kommt ein derartiges Ansinnen wohl der Androhung von Folter gleich. Kurzum: Ein vernünftig und menschenfreundlich handelnder Staat wird diesen Sterbewilligen seine Hilfe in Form der Tötung auf Verlangen z. B. durch Spritzen einen tödlichen Dosis von Schmerz- und Schlafmitteln nicht verweigern.

Wer aber soll/darf/kann die Beihilfe zur Selbsttötung oder gar die Tötung auf Verlangen ausführen? Da die Angehörigen, wie oben bereits erwähnt, häufig sowohl mit dem Besorgen der tödlichen Mittel als auch mit der Assistenz bei der Selbsttötung überfordert sind, ein zur Beihilfe – bzw. in den genannten Ausnahmefällen sogar zur Tötung auf Verlangen – bereiter Hausarzt nicht immer zur Verfügung steht und auch die Begutachtung des Sterbewilligen hinsichtlich seiner psychischen Verfassung und der Freiwilligkeit seines Sterbewunsches durch externe Gutachter sowie die Information über alternative Möglichkeiten/Hilfsangebote organisiert werden müssen, muss entweder der Staat für die Durchführung sorgen oder diese Aufgabe delegieren – z. B. an Krankenhäuser oder geeignete Arztpraxen o. Ä. – oder spezielle private Anlaufstellen zulassen, die diese Dienstleistungen organisieren/erbringen.

Dass auch für solche Dienstleistungen Geld verlangt wird, scheint mir nicht verwerflich, sondern völlig systemkonform zu sein. Auch Ärzte, Pfleger, Apotheker, Bestatter, Friedhofsbetreiber, Steinmetze, Gärtner und sogar Geistliche arbeiten schließlich in der Regel nicht für Gotteslohn. Der Staat sollte freilich erforderlichenfalls darauf achten bzw. kontrollieren lassen, dass bzw. ob Preis und Leistung stimmen.

* Nachtrag: Am 6.11.2015 hat der Deutsche Bundestag ein Verbot der "geschäftsmäßigen (gemeint ist: wiederholten) Sterbehilfe" beschlossen. Daraus folgt faktisch, dass Sterbewillige, die keinen "Hausarzt" finden, der bereit ist, ihnen tödliche Medikamente zu verschreiben oder zu besorgen, sich vor einen Zug werfen oder von einer Brücke springen oder sich auf andere gewaltsame Weise umbringen oder eben ins Ausland ausweichen müssen. Wer dazu nicht in der Lage ist, muss seine Leiden und eventuellen Schmerzen bis zum natürlichen Tod ertragen.
Die Mehrheit des Deutschen Bundestages hat damit ihre Abneigung gegen Sterbehilfe, wie auch immer diese religiös oder ideologisch motiviert sein mag, über den dringenden Wunsch von Leidenden gestellt, auf gewaltfreie Weise ihr Leben beenden zu können, und die Chance vertan, die Sterbehilfe – geleistet sei es durch einen Sterbehilfeverein, sei es durch zur Sterbehilfe bereite kompetente Ärzte – auf vernünftige und das Selbstbestimmungsrecht der Leidenden respektierende Weise gesetzlich zu regeln.
Am 26.2.2020 hat das Bundesverfassungsgericht den entsprechende Paragrafen 217 des Strafgesetzbuches für nichtig erklärt: Pressemitteilung und Urteil

1 Vgl. Sie zu diesem Thema auch den Text Wann ist das Leben lebenswert?

2 Vgl. Sie zum Thema Religionen auch den Text Was können wir glauben? Was sollen wir tun?

3 Vgl. Sie zum Thema Menschenrechte z. B. den Text Menschenrechte und Demokratie.
 

Entstehungszeit: Mai/Juni 2015