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In Rechtsstaaten
besitzt der Staat das Gewaltmonopol und verpflichtet sich im
Gegenzug gegenüber seinen Bürgern, sie vor Straftaten zu
schützen bzw. dann, wenn er die Straftaten nicht verhindern kann, die Opfer
oder deren Angehörige zumindest zu entschädigen und die Täter zu finden, zu bestrafen und –
bestenfalls durch Resozialisierung, schlimmstenfalls durch
lebenslange Sicherheitsverwahrung – von weiteren schweren Straftaten abzuhalten.
In der Praxis funktionieren der
Schutz der Bürger und die Aufarbeitung der Straftaten allerdings
nur unzulänglich: Bei Wirtschaftsdelikten wie z. B. Betrug,
Bestechung oder Steuerhinterziehung sind in Deutschland geheime Absprachen
zwischen Gericht und Verteidigern sowie als Folge dieser
Absprachen angesichts des oft beträchtlichen wirtschaftlichen
Schadens und der hohen kriminellen Energie unangemessen
geringe Strafen zur Regel geworden: Gerichte und
Staatsanwaltschaften sind wegen der Kompliziertheit der Materie und
permanenter Personalnot schlichtweg überfordert.
Bei
Diebstahl, Raub und Körperverletzung findet die materielle
Entschädigung der Opfer einschließlich eines angemessenen
Schmerzensgeldes und einer angemessenen psychologischen
Betreuung trotz des Opferentschädigungsgesetzes und der
prinzipiellen – aber von den Gerichten fast niemals
wahrgenommenen – Möglichkeit, die zivilrechtlichen Ansprüche
zusammen mit dem Strafverfahren zu behandeln und zu entscheiden,
zumeist gar nicht oder nur in unzureichendem Umfang statt,
zumal die Täter in der Regel mittellos sind.
Bei Morden wird schätzungsweise die
Hälfte überhaupt nicht entdeckt, weil die den Totenschein
ausstellenden Ärzte die wahre Todesursache – z. B. Ersticken,
Genickbruch, Vergiftung, Schütteltrauma –
nicht erkennen und dann insbesondere bei älteren Menschen einfach eine natürliche Todesursache wie
z. B. Herzschlag vermuten und als Todesursache vermerken.
Bisweilen werden noch nicht einmal Stichwunden vom Arzt
entdeckt, weil die Leiche gesetzeswidrig nicht genau genug
untersucht wurde.1
Bei manchen Delikten wie z. B.
Bedrohung, also Androhung von Gewalt ohne Vorliegen einer
Nötigung oder Erpressung, findet in der Regel überhaupt keine
Strafverfolgung statt, obwohl der psychische und letztlich auch
der materielle Schaden, den das Opfer erleidet, gewaltig sein
kann. Bei Rechtsradikalen z. B. ist dieses Mittel zur
Einschüchterung von Kritikern deshalb sehr beliebt.
Die Täter selbst werden – falls sie
identifiziert und gefangen werden, was bei minder schweren Delikten
wie Ladendiebstahl, Schlägereien ohne Schwerverletzte etc. oft nicht der
Fall ist – häufig nicht schnell und nicht angemessen bestraft:
Die Verfahren ziehen sich auch bei kleineren Delikten in der Regel über Monate
oder sogar Jahre hin und die
Bewährungsstrafen, die Gerichte teilweise selbst bei Serientätern noch aussprechen, werden von diesen oft
gar nicht als Strafe empfunden, wenn sie keine konkreten
materiellen Einschränkungen beinhalten.
Besser wären Strafen,
die mit Wiedergutmachung oder Verzicht oder Mühen verbunden
sind, z. B. Dienstleistungen für das Opfer der Tat, Verzicht
aufs Auto, aufs Handy, auf den PC oder die Spielkonsole, auf den
Fernseher oder die Musikanlage, auf Alkohol oder auf Zigaretten,
ferner Verbot des Umgangs mit Kumpanen, die selbst Straftaten
verübt haben, oder Dienste im sozialen Bereich, z. B. für
Behinderte, sofern verantwortbar, oder auch empfindliche
Geldstrafen, sofern der Straftäter Arbeit hat oder hinreichend
viel Arbeitslosengeld I bezieht. Fast immer sinnvoll wäre zudem
gerade bei jugendlichen, möglicherweise noch charakterlich formbaren
Tätern eine Verhaltens- oder Gesprächstherapie.
Abschreckung
Bei schweren Straftaten,
insbesondere bei Gewaltverbrechen, wird der Täter in der Regel
zu einer Haftstrafe verurteilt, die einerseits als Sühne
für die Tat gilt, andererseits zur Resozialisierung des Täters
führen soll. Als dritter Effekt vor allem harter Strafen wird
häufig die Abschreckung potenzieller anderer Straftäter und des
Täters selbst vor weiteren Straftaten genannt.
Dieses Argument für harte Strafen hat mit Gerechtigkeit freilich
nichts zu tun. Außerdem zeigen die Fakten, dass die Androhung
besonders harter Strafen wie z. B. der Todesstrafe die
Kriminalitätsrate nicht reduziert, da die meisten Gewalttaten –
selbst die meisten Morde – Impulstaten, also nicht
wohlüberlegt und nicht lange vorher geplant sind und die Täter
im Augenblick der Tat und unmittelbar davor nicht daran denken,
welche Strafe sie bei Aufklärung des Verbrechens zu erwarten
haben.2
Strafandrohungen und tatsächlich verhängte hohe Strafen
schrecken also nur bedingt ab, weil sie zum einen dem Täter im
Augenblick der Tat zumeist nicht präsent sind – und weil
außerdem natürlich jeder weiß, dass längst nicht alle Verbrechen
entdeckt und längst nicht alle Täter identifiziert und gefasst
werden. Dass die Strafandrohung an sich dennoch in vielen Fällen
– nämlich in allen Fällen erwogener oder sogar bereits
geplanter, aber dann doch nicht begangener Straftaten – sowie
grundsätzlich bei der Ausbildung des Rechtsbewusstseins der
Bevölkerung wirksam und sinnvoll ist, bleibt unbestritten.
Sühne
Neben der Abschreckung ist auch die
Sühne ein zweifelhafter Rechtfertigungsgrund für Strafen, denn
die Sühne setzt subjektive Schuld voraus: Schon die Tatsache,
dass fast alle Gewalttaten von Männern, und zwar vorzugsweise
von jungen Männern, und nicht von Frauen begangen werden und
dass fast alle diese Männer bildungsmäßig aus der Unterschicht
stammen und in ihrer Kindheit und Jugend in der Regel selbst
Opfer von (zumeist väterlicher) Gewalt waren oder überhaupt
keine festen Bezugspersonen hatten, legt aber nahe, dass es mit
dem freien Willen und der individuellen Schuld nicht weit her
sein kann.3
Konkret: Kann man von jemandem, der
als Kind und Jugendlicher Selbstdisziplin und das Lösen von
Konflikten durch Dialog statt durch Gewalt nicht gelernt hat,
der von seinen Eltern und sonstigen Bezugspersonen nicht
respektvoll behandelt wurde und der sein mangelndes
Selbstvertrauen durch übertriebenes Selbstbewusstsein und
Geltungssucht zu kompensieren sucht, vernünftigerweise erwarten,
dass er sich gegenüber seinen Mitmenschen als Kind, Jugendlicher
oder Erwachsener
diszipliniert, respektvoll oder sogar mitfühlend verhält?
Ferner: Kann jemand, dessen Gewissen
in Kindheit und Jugend nicht hinreichend geschult
wurde und der – sei es als Folge von Verhätschelung und
Inkonsequenz bei der Erziehung, sei es als Folge von
Hartherzigkeit der Erziehungspersonen oder von Vernachlässigung
und Ruhigstellung durch Filme voller Gewalt und durch verrohende
Computerspiele – nicht gelernt hat, die
Interessen anderer Menschen zu erkennen und deren Rechte zu
achten sowie Verzicht zu üben, als Kind, Jugendlicher oder Erwachsener
trotzdem zufrieden und rücksichtsvoll
sein?
Schließlich: Selbst wenn ein solcher
Täter das Unrecht seiner Tat erkennt: Wird er die Willensstärke
haben, sie nicht zu begehen, wenn Selbstbestätigung und
Konsum ihm nur mittels Gewaltanwendung oder Betrug möglich sind
und er Verzicht nicht gelernt hat? Ist er für sein Verhalten
mehr verantwortlich als der Raucher, der Trinker, der Spieler,
der Heroinabhängige, der Kleptomane, der notorische Käufer, der psychopathische
Sexualverbrecher oder wer immer sonst unter inneren Zwängen bzw.
Süchten leidet und sein Verhalten nicht im Griff hat, selbst
wenn er einsehen sollte, dass es falsch ist?
Auch Staat und Gesellschaft haben
objektiv Mitschuld an der Entstehung von Kriminalität, und zwar
erstens dadurch, dass sie Erziehung weitgehend als Privatsache
betrachten und so unfähigen und/oder lieblosen Eltern
ermöglichen, ihr Kind zum Kriminellen werden zu lassen.4 Zweitens
versagen Staat und Gesellschaft insofern, als sie vielen
Menschen keine Chance geben, ihr Leben eigenverantwortlich zu
gestalten und auf rechtschaffene Weise zu Wohlstand und Ansehen
zu gelangen. Dann aber darf man sich nicht wundern, wenn diese
Menschen sich nicht an die Gesetze gebunden fühlen: Wer Armut
sät, wird Verbrechen ernten.
Konkret: Wer in
eine zerrüttete oder Hartz IV-Familie hineingeboren wird, die Grundschule in
einem Ghettoviertel besuchen muss und dort nicht seiner Begabung
entsprechend gefördert wird, deshalb anschließend nicht aufs
Gymnasium kommt, sondern im Alter von neun oder zehn Jahren auf
eine Hauptschule im gleichen Ghettoviertel abgeschoben wird, die
häufig in Wahrheit nur Sonderschulniveau besitzt, wer folglich
nach dem Schulabschluss keine Lehrstelle findet und sich
ausrechnen kann, dass er zeit seines Lebens abwechselnd von den
Niedrigstlöhnen der Zeitarbeitsfirmen und von Arbeitslosengeld
II wird leben müssen und niemals ein angesehenes Mitglied der
Gesellschaft sein wird, kann leicht in Versuchung geraten, sich
illegal zu holen, was er legal nicht bekommen kann, und seinen
Frust, seine Verbitterung und seine Verzweiflung auch an völlig
unschuldigen
Dritten abzureagieren.5
Schließlich ist generell nach der
Reichweite der Willensfreiheit und damit der subjektiven Schuld zu fragen. Die Hirnforschung hat
inzwischen bewiesen, dass unsere bewussten Überlegungen und
Entscheidungen gleichsam nur die Spitze eines Eisbergs bilden,
dessen größter Teil im Unbewussten verborgen ist. Darüber hinaus
hat schon Sigmund Freud gezeigt, dass wir dazu neigen, voller
Überzeugung für unsere Taten rationale Gründe zu benennen, die
mit den wirklichen, unbewusst bleibenden Ursachen nicht
übereinstimmen. Diese Erkenntnisse ändern nichts daran, dass der
Täter für seine Tat objektiv in jenem Sinne verantwortlich ist,
als er es war, der sie beging, aber sie relativieren
sehr das Konzept der subjektiven Schuld, auf dem unser
Strafrecht basiert.
Selbst wenn eine Tat wohlüberlegt,
nicht von übermächtigen Gefühlen erzwungen oder von einem durch
Drogen, psychische Krankheiten oder Hirnverletzungen veränderten
Bewusstsein gesteuert war: Der Täter hatte keinen willentlichen
Einfluss darauf, welche Gedanken ihm kamen und welche Argumente
ihm einfielen. Er hatte auch keinen Einfluss auf die unbewussten
Motive seiner Entscheidungen. Zudem kann man niemals sicher
sein, dass der Täter rein hirnorganisch in der Lage war, die
Kontrollmechanismen zu aktivieren, die die Tat verhindert
hätten. Man sollte deshalb den Täter nicht nur als Täter sehen,
sondern sich fragen, ob viele Täter nicht auch Opfer einer
verhängnisvollen Konstellation von Veranlagung,
Erziehungsfehlern, frühen Fehlprägungen etc. sind.6
Darüber hinaus ist zu fragen, ob die
völlig unterschiedliche Bestrafung der gleichen Tat je nach den
Umständen eigentlich gerecht und vernünftig ist: Wenn ich
volltrunken jemanden umbringe, werde ich gar nicht
bestraft – jedenfalls nicht wegen des Tötungsdeliktes. Wenn ich
im Straßenverkehr fahrlässig einen Menschen töte, weil ich zu
waghalsig gefahren bin, werde ich in der Regel sehr milde
bestraft. Wenn ich im Jähzorn jemanden "vorsätzlich" totschlage,
werde ich zu fünf bis fünfzehn Jahren Haft verurteilt. Wenn ich
jemanden ermorde, erhalte ich eine "lebenslange"
Freiheitsstrafe, wobei zur Klassifizierung einer vorsätzlichen
Tötung als "Mord" nur ein einziges Merkmal aus einer Reihe
höchst unterschiedlicher Kriterien wie Mordlust, Habgier, aber
auch Heimtücke oder Gemeingefährlichkeit der Tötungsart bzw. des
Tötungsmittels gegeben sein muss.
In allen vier Fällen ist der
objektive Tatbestand aber völlig gleich: Ich habe durch mein
Fehlverhalten, für das ich – auch im Falle der Volltrunkenheit,
die ich schließlich hätte vermeiden können – objektiv
verantwortlich bin, den Tod eines Menschen herbeigeführt.
Darüber, ob ich auch subjektiv schuldig bin, kann man dagegen
nicht nur in den beiden ersten Fällen streiten, sondern auch bei
Totschlag und Mord: Schließlich kann ich als Folge von
Veranlagung, Erziehung, psychischen oder hirnorganischen Schäden
etc. unter inneren Zwängen oder auch unter
Kontrollverlust leiden oder plötzlich einen Blackout gehabt
haben.
Selbst die Wiederholungsgefahr ist
bei Trunkenheit und riskantem Fahrverhalten keineswegs
geringer, sondern eher höher als bei Mord oder Totschlag.
Resozialisierung
Als drittes Argument für Haftstrafen
wird die Resozialisierung des Täters genannt, womit gemeint ist,
dass der Täter durch die Haft zur Besinnung und zu einer Änderung
seiner Einstellungen und seines Verhaltens kommen soll, so dass
er nach der Haft in der Lage ist, ein sozial integriertes Leben
ohne neue Straftaten zu führen. Die Resozialisierung ist ein
gesetzlich festgelegtes und in der Regel – nämlich dann, wenn
wirklich eine Schädigung vorliegt und es sich nicht um eine
"Straftat" ohne Opfer handelt, bei der lediglich die
Normvorstellungen der gesetzgebenden Mehrheit verletzt werden – begrüßenswertes Ziel der
Haft. Das Problem: Resozialisierung findet in deutschen
Haftanstalten in der Praxis lediglich ansatzweise bzw.
vereinzelt statt. Die
Folge: Die weitaus meisten Straftäter werden nach der
Haftentlassung wieder rückfällig, weil die Ursachen ihres
Fehlverhaltens – z. B. Defizite in der
Persönlichkeitsentwicklung, eine verzerrte Wahrnehmung der
Mitmenschen und der eigenen Person sowie falsche ethische
Wertvorstellungen – während der Haft nicht korrigiert wurden.7
Offenbar sind die Verantwortlichen der Ansicht, dass es
im Wesentlichen ausreiche, die Gefangenen zu verwahren,
eventuell auszubilden und arbeiten zu lassen,
um sie zu resozialisieren, und sparen sich die Sozialarbeiter,
Verhaltenstherapeuten und Psychologen, die
notwendig wären, um alle Häftlinge angemessen zu behandeln.
Mittel- und langfristig sparen Staat und Gesellschaft dabei
natürlich nicht wirklich, denn die Kosten für die durch die
unterbleibende Resozialisierung bedingte längere
durchschnittliche Verweildauer der Häftlinge im Gefängnis sowie
die durch die hohe Rückfallquote erzeugten physischen,
psychischen und finanziellen Kosten übersteigen bei weitem die
durch den Verzicht auf genügend Gefängnispsychiater und
ähnliches Fachpersonal eingesparten Beträge.
Allerdings ist nicht jeder Straftäter
resozialisierungswillig und -fähig. Bei
Mitgliedern der organisierten Kriminalität wie z. B. der
Mafia dürfte eine Resozialisierung schwierig und langwierig oder
im Einzelfall sogar unmöglich sein. In solchen Fällen bleibt als
letztes Mittel zum Schutz der Bevölkerung nur die
Sicherheitsverwahrung. Andererseits steht auch nicht jeder Täter gleichsam
außerhalb der Gesellschaft und muss folglich auch nicht
resozialisiert werden. Insbesondere bei Tätern, die erst viele
Jahre nach einer Straftat identifiziert und gefasst
werden und nach dieser einen Straftat offenbar keine
weiteren Verbrechen mehr begangen haben sowie sozial völlig integriert sind, stellt
sich die Frage nach dem Sinn einer Haftstrafe. Als Ziele kämen
ja nur noch Abschreckung und Sühne in Betracht – beides ziemlich
zweifelhafte Ziele, wie oben dargelegt. Wiedergutmachung
gegenüber dem Opfer – falls es noch lebt – oder den Angehörigen
und/oder der Gesellschaft in Form einer empfindlichen Geldstrafe
oder sozialer Dienste in angemessenem Umfang wäre in solchen
Fällen möglicherweise die bessere Lösung.
Sicherheitsverwahrung
Das äußerste Mittel des Staates, um
die Bevölkerung vor Straftätern zu schützen, die nach verbüßter
Haftstrafe immer noch eine Gefahr für ihre Mitmenschen
darstellen, ist die
Sicherheitsverwahrung. Sie ist mit dem Maßregelvollzug für
unzweifelhaft schuldunfähige Täter vergleichbar und darf nur in extremen Fällen
angeordnet werden. Ihre Berechtigung muss regelmäßig überprüft
werden. In der Praxis hat freilich bereits die vorausgehende Haftstrafe
selbst häufig die Funktion einer Sicherheitsverwahrung, und
es ist gewiss gerechtfertigt, Menschen, die schwere Straftaten
begangen haben und in Freiheit mit hoher Wahrscheinlichkeit
weitere schwere Straftaten begehen würden, in Haft zu halten.
Die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung der
Sicherheitsverwahrung sollte die Gerichte freilich veranlassen,
die eigentliche Haftstrafe eher niedrig anzusetzen, denn
verlängern kann man die Haft bei fortbestehender Gefahr dann immer
noch.
Außerdem lässt sich die Anwendung
dieses äußersten Mittels ethisch nur dann rechtfertigen, wenn
andererseits alles getan wird, um den Täter zu befähigen, in
Zukunft ein Leben frei von Straftaten zu
führen und nach Möglichkeit Wiedergutmachung zu leisten. Um
dieses Ziel zu erreichen, sind zunächst einmal sicherlich eine
psychiatrische Untersuchung und Betreuung oder zumindest eine
Verhaltenstherapie notwendig. Denn auch wenn viele
Straftäter vor Gericht als nicht psychisch krank im eigentlichen
Sinne eingestuft
werden, so ist doch offensichtlich und anhand der
Täterbiographien in fast allen Fällen konkret nachvollziehbar,
dass sozialschädliches Verhalten auf psychischen oder
pädagogischen Fehlentwicklungen beruht.
Kein halbwegs gut erzogener und
psychisch gesunder Mensch wird in einer Gesellschaft, in der –
real ausgeübte, nicht etwa in Filmen konsumierte oder im
Computerspiel simulierte – körperliche Gewalt streng verpönt
ist, Menschen verletzen oder gar töten, wenn er nicht selbst bis
zum Äußersten gereizt wurde oder in Notwehr handelt. Daraus
folgt logischerweise, dass jeder, der diese strenge
gesellschaftliche Norm bricht, entweder bewusst oder fahrlässig
– z. B. durch schlechte Vorbilder – falsch erzogen wurde
oder tatsächlich einen psychischen Defekt hat.
Unter "guter Erziehung" verstehe ich
eine Erziehung, die durch Zuneigung, Zuwendung, Vertrauen,
Dialogbereitschaft, Ermutigung, Lob und Tadel – frei von
Demütigungen und Gewaltanwendung – sowie Geduld bei der
Verfolgung der Erziehungsziele und Konsequenz bei der möglichst sachbezogenen
Ahndung von Verstößen gegen Regeln und Abmachungen
gekennzeichnet ist. Man kann von einem
autoritativen Erziehungsstil sprechen. Für
erstrebenswerte Erziehungsziele halte ich u. a. Gewaltfreiheit,
Rechtschaffenheit,
Selbstvertrauen, Selbstdisziplin, Selbständigkeit, generell
Mündigkeit einschließlich der Fähigkeit zu Kritik und
Selbstkritik, ferner Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit,
Hilfsbereitschaft, Mitgefühl und Rücksichtnahme. Etliche dieser
Erziehungsziele sind in einer Gesellschaft, die von ökonomischem
Denken durchdrungen ist und von einem Wirtschaftssystem
beherrscht wird, in dem Egoismus und Habgier als Tugenden
gelten, freilich nicht leicht zu verwirklichen. Auch die
Tatsache, dass zwar nicht die deutsche Regierung, wohl aber die
Machthaber in vielen anderen Staaten bei innen- und
außenpolitischen Interessenskonflikten auf polizeiliche und
militärische Gewalt als Mittel zur "Problemlösung" setzen statt
auf geduldige und vom Willen zu fairen und vernünftigen
Vereinbarungen getragene Verhandlungen – und damit leider in
vielen Fällen offensichtlich zumindest vorübergehend Erfolg
haben, erschwert sicherlich
eine Erziehung zu Gewaltfreiheit und Dialogbereitschaft.
Alle Chancen zur Resozialisierung und zur möglichst baldigen
Beendigung der Haft auszuschöpfen ist im Übrigen nicht nur ethisch, sondern
– wie oben bereits erwähnt – auch finanziell geboten, denn jeder
Hafttag kostet viel Geld, vergrößert damit den
Schaden und verringert in der Praxis die Mittel, die für soziale
Aufgaben wie z. B. vorbeugende Sozialarbeit oder
Opferentschädigung zur Verfügung stehen.
Wiedergutmachung
Ein Aspekt der Aufarbeitung von
Straftaten, der im deutschen Strafrecht immer noch unterbewertet
wird, ist die Wiedergutmachung bzw. Entschädigung. Was hat Herr
Hubert N., der am 20.12.2007 in München zusammengeschlagen und
lebensgefährlich verletzt wurde und wahrscheinlich für den Rest
seines Lebens unter gesundheitlichen
Beeinträchtigungen leiden wird, davon, dass die beiden
mittellosen Täter zu langjährigen Haftstrafen verurteilt wurden?8
Da er offenbar nicht rachsüchtig ist, offensichtlich gar nichts.
Zwar gibt es inzwischen den
Täter-Opfer-Ausgleich, das
Opferentschädigungsgesetz und das
Opferanspruchssicherungsgesetz, aber in der Regel erhält ein
Opfer, das z. B. durch eine Gewalttat dauerhaft physisch oder
psychisch geschädigt und möglicherweise sogar erwerbsunfähig
wird, kein Schmerzensgeld und keine Entschädigung in jener Höhe,
die seinen Beeinträchtigungen und Schmerzen und dem finanziellen
Verlust bei Berufs- oder gar Erwerbsunfähigkeit entspräche: Der
Staat, der durch sein Versagen bei der Verbrechensvorbeugung
mitschuldig ist an der Tat, zahlt bestenfalls das Minimum, das zu zahlen
er nicht umhin kann, und der Täter ist meistens mittellos. Man
kann deshalb nur jedem Bürger raten, Gefahrensituationen
möglichst zu meiden. Das gilt auch für Situationen, in denen es
ethisch geboten wäre, einem Opfer zu Hilfe zu eilen: Der Staat
hilft dem Helfer nicht, der aufgrund seines Eingreifens selbst
angegriffen wird und zu Schaden kommt, bzw. nur in ungenügendem
Maße. Zivilcourage gegenüber Gewalttätern, die über den Anruf bei der Polizei aus sicherer
Entfernung hinausgeht, kann man angesichts
dieses Sachverhaltes von niemandem erwarten oder gar
verlangen.
Es kann sogar vorkommen, dass ein
Täter nach Verbüßung der Haftstrafe aufgrund erfolgreicher
wirtschaftlicher Aktivitäten zu Reichtum gelangt, während sein(e)
Opfer oder die Hinterbliebenen als Folge der Tat
dauerhaft im Elend leben müssen.
Eine angemessene Wiedergutmachung,
die den zugefügten Schaden auch wirklich möglichst vollständig
ausgleicht, sollten freilich nicht nur Verbrechensopfer seitens
der Täter oder – wenn diese mittellos sind – seitens des Staates
erfahren, sondern auch Menschen, die durch eine
ungerechtfertigte Untersuchungshaft psychisch und finanziell
geschädigt oder sogar zerstört wurden.9 Offenbar wird
die
Untersuchungshaft in Deutschland viel zu häufig angeordnet,
denn in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle wird im späteren
Gerichtsverfahren keine Haftstrafe verhängt.
Konsequenzen
Die erste Konsequenz aus den
beschriebenen Unzulänglichkeiten sollte sein, dass der Staat sehr viel genauer als
bisher darauf achtet, was innerhalb von Familien geschieht. Die
Bürger der Bundesrepublik Deutschland haben ein berechtigtes
Interesse daran, dass Kinder und Jugendliche auf eine solche
Weise erzogen werden, dass sie keine Straftaten begehen und zu
verantwortungsbewussten Mitgliedern der Gesellschaft heranwachsen.
Wenn in einer Familie die Voraussetzungen dafür nicht gegeben
sind, darf und muss der Staat eingreifen. Konkret bedeutet das:
Die Begleitung gefährdeter Familien durch Sozialarbeiter muss
ausgebaut und nicht – wie es derzeit häufig geschieht, um
kurzfristig Geld zu sparen – reduziert werden. Bei Fällen von
Vernachlässigung, Gewaltanwendung etc. muss früher
eingeschritten und notfalls das Sorgerecht entzogen werden.
Zweitens muss der Staat gefährdete
Familien auch materiell so unterstützen, dass ein Klima der
Gewalt, soweit es Arbeitslosigkeit und/oder Aussichtslosigkeit
in materieller Hinsicht zur Ursache hat, nicht entsteht. Am
besten ist es natürlich, die Eltern in die Lage zu versetzen,
ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder mittels angemessen
entlohnter Arbeit selbst zu erwirtschaften und den Kinder und
Jugendlichen eine Schul- und Berufsausbildung zu ermöglichen,
die sie anschließend am gesellschaftlichen Wohlstand teilhaben
und zu geachteten Mitgliedern der Gesellschaft werden lässt. Falls die Eltern zeitweilig oder dauerhaft dazu nicht in
der Lage sind bzw. gar nicht die Möglichkeit dazu haben, muss zumindest das
soziokulturelle
Existenzminimum gesichert sein. Für die Kinder dürfte es
darüber hinaus von Vorteil sein, wenn sie in Ergänzung der
Möglichkeiten, die das Elternhaus bietet, Spiel-, Lern- und
Bildungsangebote in Kinderkrippen, Kindergärten, Schulen mit
Nachmittagsbetreuung und Bibliotheken wahrnehmen können.
Das Geld für Sozialarbeit,
Unterhaltszahlungen sowie Schul- und Berufsausbildung ist gut
angelegt: Nichts bringt individuell und gesamtgesellschaftlich
höhere Zinsen als eine gute Erziehung und Ausbildung. Im Übrigen
ist selbst das Unterlassen von Straftaten bei Personen aus gefährdeten
Familien schon als Erfolg zu werten: Nicht nur bleibt den
potenziellen Opfern und deren Angehörigen – sowie den
potenziellen Tätern – dadurch physisches und psychisches Leid
erspart, sondern auch der Staat spart durch geringere Ausgaben
für Polizei, Justiz, Strafvollzug und Opferentschädigung. Ein
frei von Straftaten lebender Sozialhilfeempfänger kostet Staat und
Gesellschaft allemal bedeutend weniger als ein notorischer
Kleinkrimineller oder gar ein Schwerverbrecher.
Eine weitere Konsequenz muss sein,
dass der Staat, wenn die Erziehung im Elternhaus oder bei
Pflegeeltern oder im Heim oder in Wohngruppen trotz aller Bemühungen misslingt,
nicht abwartet, bis ein Jugendlicher ein Kapitalverbrechen
begeht, sondern schon bei den in der Regel einem solchen
vorausgehenden kleineren Delikten nicht nur auflagenlose
Bewährungsstrafen ohne erzieherische Wirkung verhängt. Vielmehr
sollte die Strafe – wie oben bereits erwähnt – den Jugendlichen
empfindlich in seinen Freiheiten und Konsumgewohnheiten
einschränken, möglichst auch eine Wiedergutmachung des
angerichteten Schadens beinhalten und mit einer den
charakterlichen Schwächen entgegenwirkenden Psychotherapie, z.
B. einer Verhaltenstherapie, verbunden sein.
Eine
Gefängnisstrafe ist dagegen nicht unbedingt zu empfehlen, da die
Gefahr, dass der Jugendliche das Gefängnis als Gelegenheitstäter
betritt und als Berufsverbrecher verlässt, nicht zu
unterschätzen ist. Trotzdem ist sie manchmal unumgänglich: Dass
z. B. eine Frau – wie 1995 Stephanie Karl – vergewaltigt und
ermordet wird von einem Täter, der bereits gemäß
Jugendstrafrecht wegen Vergewaltigung und schwerer
Körperverletzung inhaftiert war und zudem nach seiner Entlassung
mehrfach wegen Vergewaltigung angezeigt worden war, ohne jemals
wieder deshalb verurteilt worden zu sein, dürfte nicht
vorkommen.10
Dennoch ist es auch bei
Wiederholungstätern und Schwerverbrechern sinnvoll, eine Resozialisierung mittels geeigneter Maßnahmen,
die über Wegsperren, Ausbilden und Arbeitenlassen hinausgehen
sollten, zu versuchen. Eine Bewusstmachung der Tatmotive, eine
Korrektur falscher Verhaltensmuster, eine Hinterfragung
bisheriger Wertvorstellungen und des bisherigen Selbstbildes
sowie die Suche nach einem tragfähigen Lebenskonzept müssten
mindestens hinzukommen. Freilich ist es manchmal schwer zu
überprüfen, ob psychische Zwänge vorliegen, die trotz
intellektueller Einsicht und glaubwürdiger Reue
Wiederholungstaten wahrscheinlich machen. Als Folgen der Selbstreflexion dürfte man
neben Reue und Einsicht in bisheriges Fehlverhalten und bisherige
Fehleinschätzungen Nachsicht gegenüber den Schwächen anderer
Menschen – auch der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
– und Rücksicht gegenüber jedermann erwarten, außerdem den
Willen zur Wiedergutmachung.
Denn entgegen landläufiger Ansicht
ist meines Erachtens mit der Verbüßung der Haftstrafe die
Angelegenheit nicht erledigt: Gerade dann, wenn der durch die
Straftat entstandene Schaden groß oder sogar irreparabel ist,
also z. B. bei Tötungsdelikten oder bei lebenslangen physischen
und psychischen Folgen für das Opfer, darf man meiner Meinung
nach Wiedergutmachung verlangen, sei es – falls möglich und
erwünscht – als direkten Dienst am Opfer selbst oder als finanzielle
Entschädigung desselben im Rahmen des dem Täter nach Entlassung
und hoffentlicher Arbeitsaufnahme Möglichen oder alternativ als
sozialen Dienst z. B. an anderen Verbrechensopfern oder an
Kranken, Behinderten etc. Der Täter hat dem Opfer Schaden
zugefügt: Es wäre ein deutliches Zeichen seiner
Resozialisierung, wenn er versuchen würde, wenigstens einen
kleinen Teil davon wieder gutzumachen. Die Mitschuld von
Erziehungsberechtigten, Staat und Gesellschaft am Abdriften
des Täters in die Kriminalität wäre ebenso wie bei der
Strafbemessung auch bezüglich der Wiedergutmachungsleistung zu
berücksichtigen.
Eine solche
Wiedergutmachungsleistung entbindet den Staat natürlich
nicht von der moralischen Pflicht, das Opfer bereits vor der
Geltendmachung von Regressansprüchen gegenüber dem Täter – und
vor einem endgültigen Urteil! – angemessen zu entschädigen –
also nicht nur wie derzeit üblich auf Sozialhilfeniveau oder gar nicht,
sondern auf der Basis jenes Lebensstandards, den – bei älteren
Opfern – das Opfer zum Tatzeitpunkt hatte bzw. – bei jüngeren
Opfern – das Opfer nach billigem Ermessen noch hätte erreichen
können.
1 Vgl. Sie zum Thema
Kriminalitätsopferhilfe z.
B. die
Website des Weißen Ringes.
2 Vgl. Sie zu Impulstaten
Jugendlicher z. B. Joachim Kersten, Vor lauter Scham. Wenn
Jugendliche gewalttätig werden, taucht immer die Frage nach dem
"Warum" auf. Zukunftsängste, Orientierungslosigkeit,
Gewaltcomputerspiele und viele Gründe mehr erscheinen dann auf
der Ursachenliste. Nur selten aber werden Beschämung und
Schamgefühle als Auslöser der Gewalt genannt, in: PSYCHOLOGIE
HEUTE, Dezember 2009
3 Vgl. Sie zu den Ursachen von Kriminalität z. B.
Kriminalität und Strafrecht, Informationen zur politischen
Bildung, Heft 248, Bonn 1999
4 Vgl. Sie zum bisweilen
völligen Versagen in erster Linie der Eltern, dann aber auch von Jugendamt und Justiz
– die nicht selten selbst extrem gewalttätige Kinder nicht in
geschlossenen Heimen unterbringen bzw. selbst extrem
gewalttätige Jugendliche nicht zu Gefängnisstrafen verurteilen,
solange sie nicht einen Mord begehen – z. B. Sabine Rückert, Zur
falschen Zeit am falschen Ort. An einem Abend im Mai 2010
ersticht der 16-jährige Elias, ein Hamburger Intensivtäter, ohne
jeden Anlass den 19-jährigen Mel. Die Chronik einer kriminellen
Karriere, die niemand stoppte, in: DIE ZEIT, ZEITmagazin,
27.01.2011. Meines Erachtens werfen solche Fälle neben der Frage
des angemessenen Umgangs mit gewalttätigen Kindern und
Jugendlichen auch die Frage nach zivil- und strafrechtlichen
Konsequenzen für gewalttätige und zur Gewalttätigkeit erziehende
Väter, für untätig gebliebene Mitarbeiter von Jugendämtern sowie
für den Täterschutz über den Opferschutz stellende Richter auf.
5 Vgl. Sie zu den
Lebensbedingungen und Lebensläufen von Hartz IV-Empfängern z.
B.: Nadja Klinger und Jens König, Einfach abgehängt. Ein wahrer
Bericht über die neue Armut in Deutschland, Berlin 2006. Als
exemplarischer Vorfall der beschriebenen Art sei der brutale
Überfall auf einen Rentner am 20.12.2007 in München genannt.
Vgl. Sie dazu z. B. Sabine Rückert,
Recht. Die schärfste Waffe des Staates, in: DIE ZEIT,
03.07.2008
6 Vgl. Sie zum Problem
der Willensfreiheit z. B.:
Interview von Markus C. Schulte v. Drach mit Wolf Singer,
Hirnforschung und Philosophie. "Der freie Wille ist nur ein
gutes Gefühl", Süddeutsche Zeitung vom 25.04.2006
7 Erfolgreiche Methoden, Straftäter zu einer
geistigen und emotionalen Auseinandersetzung mit ihrem Verhalten
und ihrer Vergangenheit zu bewegen, werden z. B. in zwei
Artikeln in der Zeitschrift PSYCHOLOGIE HEUTE beschrieben,
nämlich: Birgit Schönberger, Strafvollzug: Das Geheimnis der
drei Fragen (zu
Naikan, einer Anleitung zur Selbstreflexion), und: Helga
Levend, Biografische Spielfilmarbeit mit straffälligen
Jugendlichen, beide in der Ausgabe April 2008
8 Vgl. Sie dazu z. B.
Heinrich Wefing, Kurzer Prozess. Harte Strafen für die
U-Bahn-Schläger, in: DIE ZEIT, 10.07.2008
9 Vgl. Sie dazu z. B. den
Artikel "Glaubt mir doch! ein 58-jähriger Ladenbesitzer saß fast
drei Monate lang unschuldig hinter Gittern. Ein zehnjähriges
Mädchen hatte einen Missbrauchsvorwurf frei erfunden" von
Elisabeth Hussendörfer (Protokoll) in: chrismon. Das
evangelische Magazin, 07/2010
10 Vgl. Sie zu Stephanie
Klein und weiteren Opfern von Wiederholungstätern die Website
des Vereins
OPFER gegen GEWALT e.V.. Die dort genannten Forderungen
macht sich der Autor jedoch nicht durchgängig zu Eigen, da sie
fast ausschließlich opfer- bzw. hinterbliebenenorientiert sind
und die psychischen und sozialen Probleme der Täter nahezu
völlig ausblenden.
Entstehungsjahr: 2008
nach oben
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