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Ausgangslage
In Deutschland wird diskutiert, ob und in welcher Weise und
in welchem Umfang
Sterbehilfe praktiziert werden darf.*
Weitgehend unstrittig ist, dass passive Sterbehilfe, also das
Unterlassen, aber auch der Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen
(z. B. Verzicht auf oder Abschalten der künstlichen Beatmung,
Verzicht auf eine oder Entfernen einer Magensonde zur künstlichen
Ernährung) auf Wunsch des Patienten oder in Befolgung einer
Patientenverfügung erlaubt sein soll. "Passiv" heißt diese
Sterbehilfe, weil lediglich das natürliche Sterben zugelassen
wird, aber nicht ein Mensch aktiv getötet wird.
Prinzipiell erlaubt ist auch die Beihilfe zur Selbsttötung, z. B. durch
die Bereitstellung eines Bechers mit tödlichem Inhalt oder durch das Besorgen zur
Selbsttötung geeigneter Medikamente. Bei der Beihilfe zur
Selbsttötung liegen die letzte Entscheidung und die
Tatherrschaft beim Sterbewilligen: Er ist es, der den Becher zum
Mund führt oder die Medikamente einnimmt und sich dadurch selbst
tötet. Eine – bislang fehlende – gesetzliche Regelung ist
dennoch sinnvoll, da die Pflichten von Personen, die im Rahmen
der Beihilfe zur Selbsttötung bei der Selbsttötung anwesend
sind, von Gerichten unterschiedlich gesehen werden und manche
Gerichte seltsamerweise von unterlassener Hilfeleistung
ausgehen, wenn dem Sterbewilligen nach der Einnahme der
Medikamente nicht "geholfen" wird.
Derzeit gibt es in Deutschland ferner Bestrebungen, den Kreis
der zur Beihilfe zur Selbsttötung berechtigten Personen
einzuschränken, und zwar auf nahe Verwandte, enge Freunde und
Ärzte, zu denen der Sterbewillige ein besonderes
Vertrauensverhältnis hat, also z. B. einen langjährigen
Hausarzt. Ziel der angestrebten Beschränkung ist es,
Sterbehilfevereinen oder Ärzten, die die Beihilfe
zur Selbsttötung mehr oder minder geschäftsmäßig anbieten, die
Geschäftsgrundlage zu entziehen. Allerdings würde eine solche
Beschränkung auch die
Sterbewilligen und deren nahe Angehörige treffen, denn längst
nicht jeder Hausarzt – sofern der Sterbewillige denn überhaupt
einen "Hausarzt" hat – ist bereit, Beihilfe zur
Selbsttötung zu leisten, und die nahen Verwandten und engen
Freunde sind oft nicht in der Lage, die erforderlichen tödlichen
Medikamente zu besorgen – von der psychischen Belastung einmal
ganz abgesehen. Ein weiteres Problem besteht darin, dass die Bundesärztekammer
und die meisten Landesärztekammern den Ärzten
Beihilfe zur Selbsttötung untersagen. Ärzte, die trotzdem
Beihilfe leisten, riskieren deshalb ein Berufsverbot. Eine
gesetzliche Regelung könnte auch diesbezüglich Klarheit schaffen.
Verboten ist in Deutschland die Tötung auf Verlangen, häufig
auch als aktive Sterbehilfe bezeichnet, also die aktive Tötung
eines Menschen durch einen anderen z. B. durch Spritzen von
Gift auf ausdrücklichen Wunsch des Sterbewilligen hin. Außer in
Fällen, in denen der Sterbewillige körperlich nicht mehr fähig
ist, einen Becher zum Mund zu führen oder Tabletten zu
schlucken, ist die Tötung auf Verlangen jedoch nicht unumgänglich, um
den Sterbewunsch eines Sterbewilligen zu erfüllen.
Argumente für und gegen die Beihilfe zur Selbsttötung und die
Tötung auf Verlangen
Das gewichtigste Argument gegen die Beihilfe zur Selbsttötung
– und erst recht gegen die Tötung auf Verlangen – ist die
Gefahr, dass Menschen mit schweren Handicaps oder schwierige oder
pflegebedürftige Menschen aus Gründen der Zeit-, Arbeits- und
Geldersparnis oder auch aus einem Verständnis von "lebenswertem"
Leben heraus, das leidvolles Leben nicht als lebenswert
erachtet, dazu gedrängt werden, um Beihilfe zur Selbsttötung
oder um Tötung auf Verlangen zu bitten, obwohl sie es eigentlich
gar nicht wollen.
Diese Gefahr ist wohl real, denn in der Tat kann die
angemessene häusliche Pflege einer pflegebedürftigen und
insbesondere einer dementen Person die Pflegenden physisch und
psychisch überfordern und bei einer Reduzierung der
beruflichen Arbeitszeit auch zu erheblichen finanziellen
Einbußen führen. Noch gravierender bis hin zum Abrutschen der
Angehörigen in die Armut können die finanziellen Belastungen bei
der Unterbringung von Pflegebedürftigen in einem Pflegeheim sein
– ohne dass dort eine angemessene Pflege garantiert wäre.
Auch die Gefahr, dass Leidende – nicht unbedingt von
Angehörigen, sondern von "Freunden" oder Bekannten oder generell
als Folge der Stimmung in einer Gesellschaft, in der fast nur
noch Geld, Erfolg, Konsum und Spaßhaben zählen – deshalb zur
assistierten Selbsttötung oder zur Tötung auf Verlangen gedrängt
werden, weil dauerhaftes schweres Leid das Leben nach Ansicht
der Außenstehenden lebensunwert macht, ist wohl real.1
Zu fragen
ist freilich, ob ein Verbot der Beihilfe zur Selbsttötung und
der Tötung auf Verlangen die richtige Reaktion auf diese
Gefahren ist und welche Maßnahmen andernfalls stattdessen
notwendig sind, um den genannten Gefahren zu begegnen.
Die Frage, ob ein Verbot der Beihilfe zur Selbsttötung und
der Tötung auf Verlangen die richtige Reaktion auf die Gefahr
ist, dass Angehörige/Pflegende Menschen mit schweren Handicaps
oder schwierige oder pflegebedürftige Menschen dazu drängen, um Beihilfe zur
Selbsttötung oder um Tötung auf Verlangen zu bitten, ist klar
mit Nein zu beantworten. Denn diese Gefahr kann leicht auf
andere Weise beseitigt werden, und zwar auf staatlicher /
gesellschaftlicher Ebene dadurch, dass die
Angehörigen/Pflegenden finanziell und arbeitsmäßig entlastet und
die Pflegeheime besser mit qualifizierten Pflegekräften ausgestattet
werden.
Das setzt natürlich eine Umschichtung von finanziellen
Mitteln voraus, aber angesichts der Summen, die in Deutschland
für modische Kleidung, schnelle Autos, große Wohnungen,
allerlei technisches Spielzeug, Unterhaltungsangebote, Fernreisen
und allgemein Freizeitvergnügungen aufgewendet werden, sollte
eine solche Umschichtung möglich sein. Deutschlands Bevölkerung
ist nicht insgesamt arm: Das Geld ist nur zum einen sehr
ungleich verteilt und wird zum anderen zu einem erheblichen Teil
für überflüssige und/oder überteuerte Konsumgüter ausgegeben.
Vorerst und im konkreten Fall kann die Gefahr, dass mehr oder
minder hilflose Menschen aus eigennützigen Motiven von
Angehörigen/Pflegenden in den Tod gedrängt werden, durch eine
Überprüfung der Motive und der psychischen Verfassung der
(angeblich) sterbewilligen Hilfs- oder Pflegebedürftigen durch
Fachleute von außen wie z. B. Psychiater minimiert werden.
Schwieriger zu beseitigen bzw. zu ändern ist sicherlich die
Einstellung, dass ein lebenswertes Leben die weitgehende
Freiheit von Leid voraussetzt. Vorerst und im konkreten Fall
sind Gespräche mit Personen, die kompetent eine gegenteilige
Meinung vertreten, oder die Begegnung mit Menschen, die trotz
schwerer Leiden und Einschränkungen ihr Leben durchaus für
lebenswert halten, wahrscheinlich die wirksamsten
Gegenmaßnahmen.
Auf längere Sicht und unter gesellschaftlichem
Aspekt müssen wir wohl alle darüber nachdenken, was das Leben
lebenswert macht und wen wir wertschätzen wollen – den
Reichen, selbst wenn sein Reichtum ererbt oder durch
Übervorteilung seiner Mitmenschen erwirtschaftet worden ist oder
sich schlicht zu einem Gutteil glücklichen Zufällen verdankt?
Den Leistungsfähigen, obwohl seine Fähigkeiten großenteils auf
Vererbung, Erziehung, dem sozialen Umfeld und den verfügbaren
Bildungsangeboten beruhen? Oder eventuell doch auch sogar den
nach den Maßstäben der Welt Gescheiterten, der sich redlich müht
oder seine Ohnmacht tapfer erträgt? Denn Liebe – oder
wenigstens Zuneigung – und Wertschätzung und das Gefühl,
gebraucht zu werden, sind erfahrungsgemäß am ehesten geeignet,
einen Sterbewilligen von der Selbsttötung abzuhalten.
Das gilt freilich nur für physisch und psychisch gesunde und
stabile
Sterbewillige: Wer verzweifelt ist, weil er in einer materiellen
Notlage oder in Konflikten mit seinem sozialen Umfeld steckt
oder weil er sich überfordert fühlt, bedarf weniger der
Wertschätzung als vielmehr der materiellen und/oder emotionalen
Hilfe. Wer eine Depression oder Psychose hat, bedarf der
Behandlung. Wer dagegen todkrank ist und sterben will, den
sollte man nicht daran hindern. Welches Recht hätten wir denn dazu?
Keinesfalls ethisch statthaft ist es jedenfalls meines Erachtens,
Leidende deshalb an der individuellen Erlösung durch den Tod zu
hindern, damit sich die Wertschätzung und Selbstwertschätzung
anderer schwer Leidender, die nicht nach dem Tod verlangen,
nicht verringert. Wer so argumentiert, würdigt den individuell
leidenden Menschen zum Mittel zum Zweck herab und opfert das
Menschenrecht des Einzelnen auf Erlösung von seinem Leiden auf
dem Altar abstrakter und strittiger Kollektivinteressen.
Es gibt noch ein weiteres Motiv, das etliche Politiker
dazu bringt, die Beihilfe zur Selbsttötung verbieten oder
zumindest möglichst erschweren zu wollen, nämlich die – häufig
religiös fundierte – Überzeugung, dass die Selbsttötung
prinzipiell abzulehnen ist, weil es nur Gott oder dem Schicksal
oder einer sonstigen höheren Macht zustehe, den Zeitpunkt des
Todes zu bestimmen. Dieselben Politiker finden es aber
seltsamerweise völlig in Ordnung, das Leben mittels
medizinischer Maßnahmen künstlich zu verlängern und so "Gott ins
Handwerk zu pfuschen".
Da man nun die gelungene Selbsttötung nicht
strafrechtlich verfolgen kann, da es ferner auch nicht
sonderlich klug ist, Menschen nach einem misslungenen
Selbsttötungsversuch zu bestrafen, weil die Bestrafung die
Wahrscheinlichkeit eines erneuten Versuches in der Regel eher
erhöhen als verringern dürfte, und da ein mobiler Mensch
letztlich nicht auf Dauer daran gehindert werden kann, sich
selbst zu töten, wenn auch möglicherweise nicht auf die
eventuell bevorzugte "sanfte" Weise, nämlich mit Schmerz- und
Schlafmitteln, bleibt jenen Politikern, die prinzipiell gegen Selbsttötung
sind, als einziges Erfolg versprechendes Betätigungsfeld im
Kampf gegen die Freiheit zur Selbsttötung der Kampf gegen die
Beihilfe zur Selbsttötung und gegen die Tötung
auf Verlangen.
Es ist aber einem Staat, der die Religionsfreiheit und damit
auch die Gleichberechtigung von Gläubigen miteinander
unvereinbarer Religionen2 sowie von Agnostikern und
Atheisten garantiert, logischerweise verboten, nicht auf
Vernunft und Menschenfreundlichkeit basierende, mithin willkürliche
religiöse Vorschriften, die für Anhänger anderer Religionen
sowie für Agnostiker und Atheisten nicht einsichtig sind, zur
Grundlage von allgemeinen Gesetzen zu machen. Andernfalls werden
wir hier irgendwann Zustände wie derzeit im Iran oder in
Saudi-Arabien haben, wo eine einzige, dominierende
Religionsgemeinschaft ohne Rücksicht auf die Menschenrechte3
die staatliche Gesetzgebung bestimmt und alle Minderheiten –
sowie alle jene Mitglieder der eigenen Religionsgemeinschaft,
die nicht in allen Punkten mit der herrschenden Lehre
übereinstimmen – diskriminiert oder sogar verfolgt und tötet.
Da es keine vernunftgemäßen und menschenfreundlichen
ethischen Argumente für ein prinzipielles Verbot der
Selbsttötung gibt, darf der Staat meines Erachtens die
Selbsttötung sowie die Beihilfe zur Selbsttötung und die Tötung
auf Verlangen nicht prinzipiell verbieten – praktisch wäre ein
Verbot der Selbsttötung bei den meisten Sterbewilligen auch gar
nicht durchzusetzen – und Personen, die einen
Selbsttötungsversuch unternommen haben, sowie Personen, die
Beihilfe zur Selbsttötung geleistet oder eine Tötung auf
Verlangen vorgenommen haben, nicht generell bestrafen. Er darf
aber angesichts der Unumkehrbarkeit der Selbsttötung und ihrer
möglichen Auswirkungen auf Dritte meiner Meinung nach Regelungen
treffen, um psychische Krankheiten und Verzweiflung als
Selbsttötungsgründe möglichst auszuschließen und um zu
verhindern, dass Angehörige/Dritte durch die Selbsttötung großen
Schaden erleiden: Konkret kann der Staat demnach die Beihilfe
zur Selbsttötung und die Tötung auf Verlangen an Bedingungen
knüpfen, um die gerade genannten Ziele zu erreichen. Dabei ist
freilich immer das Selbstbestimmungsrecht des Sterbewilligen
mitzubedenken, das in vielen Fällen schwerer wiegen wird als die
Interessen Dritter.
Überlegungen hinsichtlich einer gesetzlichen Regelung
Wer die assistierte Selbsttötung gesetzlich regeln will,
braucht nicht bei null anzufangen, sondern kann sich den
Oregon Death with Dignity Act oder den
Washington Death with
Dignity Act anschauen und ihn modifizieren. Wichtig scheinen
mir die Überprüfung der psychischen Gesundheit und der
Freiwilligkeit, die vorgeschriebenen Wartezeiten und die
Information über Hilfsangebote zu sein.
Für problematisch halte ich dagegen die Regelung, dass der
Sterbewillige unheilbar krank sein und eine Lebenserwartung von
weniger als sechs Monaten haben muss: Schließlich gibt es neben
unheilbarer Krankheit noch etliche andere Gründe, den Tod
zu suchen, und nicht alle lassen sich mit Hilfsangeboten aus der
Welt schaffen. Generell überschreitet der Staat meines Erachtens
seine Befugnisse und verletzt das Selbstbestimmungsrecht des
Sterbewilligen, wenn er eine unheilbare Krankheit und eine
Lebenserwartung von nur noch wenigen Monaten zur Bedingung für
die Inanspruchnahme von Beihilfe zur Selbsttötung macht.
Der Staat sollte sich vielmehr darauf beschränken, neben der
Freiwilligkeit und der psychischen Gesundheit die Folgen für
Angehörige/Dritte zu überprüfen: Wer leistungsfähig ist, aber z.
B. aus Lebensüberdruss sterben möchte und deshalb Beihilfe zur
Selbsttötung beantragt, sollte diese nur dann erhalten, wenn er
nicht für Dritte (Kinder, Partner) zu sorgen hat. Denn warum
sollte der Staat ihn dabei unterstützen, sich seinen freiwillig
eingegangenen Verpflichtungen zu entziehen? An der Selbsttötung
hindern kann man einen mobilen und entschlossenen Sterbewilligen
dadurch freilich letztlich nicht.
Anders verhält es sich bei Sterbewilligen, die physisch nicht
(mehr) in der Lage sind, einen Becher zum Mund zu führen oder
Medikamente zu schlucken: Wenn passive Sterbehilfe nicht in
Frage kommt, sind sie nicht nur auf Beihilfe zur
Selbsttötung, sondern sogar auf aktive Sterbehilfe bzw. Tötung
auf Verlangen angewiesen. Nun kann man zwar argumentieren,
solche Personen könnten durch Verzicht auf Nahrung und
Flüssigkeit ihren Tod selbst herbeiführen, und für Hochbetagte,
deren Durst- und Hungerempfinden stark eingeschränkt oder gar
nicht mehr vorhanden ist, mag das ein zumutbarer Weg sein. Aber
für andere Sterbewillige, die noch Durst und Hunger empfinden,
kommt ein derartiges Ansinnen wohl der Androhung von
Folter gleich. Kurzum: Ein vernünftig und menschenfreundlich
handelnder Staat wird diesen Sterbewilligen seine Hilfe in Form
der Tötung auf Verlangen z. B. durch Spritzen einen tödlichen
Dosis von Schmerz- und Schlafmitteln nicht verweigern.
Wer aber soll/darf/kann die Beihilfe zur Selbsttötung oder
gar die Tötung auf Verlangen ausführen? Da die Angehörigen, wie
oben bereits erwähnt, häufig
sowohl mit dem Besorgen der tödlichen Mittel als auch mit der
Assistenz bei der Selbsttötung überfordert sind, ein zur
Beihilfe – bzw. in den genannten Ausnahmefällen sogar zur Tötung
auf Verlangen – bereiter Hausarzt nicht immer zur Verfügung
steht und auch die Begutachtung des Sterbewilligen hinsichtlich
seiner psychischen Verfassung und der Freiwilligkeit seines
Sterbewunsches durch externe Gutachter sowie die Information
über alternative Möglichkeiten/Hilfsangebote organisiert werden
müssen, muss entweder der Staat für die Durchführung sorgen oder
diese Aufgabe delegieren – z. B. an Krankenhäuser oder geeignete
Arztpraxen o. Ä. – oder spezielle private Anlaufstellen
zulassen, die diese Dienstleistungen organisieren/erbringen.
Dass auch für solche Dienstleistungen Geld verlangt wird,
scheint mir nicht verwerflich, sondern völlig systemkonform zu
sein. Auch Ärzte, Pfleger, Apotheker, Bestatter,
Friedhofsbetreiber, Steinmetze, Gärtner und sogar
Geistliche arbeiten schließlich in der Regel nicht für
Gotteslohn. Der Staat sollte freilich erforderlichenfalls darauf achten bzw.
kontrollieren lassen, dass bzw. ob Preis und Leistung stimmen.
* Nachtrag: Am 6.11.2015 hat der Deutsche Bundestag ein
Verbot der "geschäftsmäßigen (gemeint ist: wiederholten) Sterbehilfe" beschlossen. Daraus
folgt faktisch, dass Sterbewillige, die keinen "Hausarzt" finden, der bereit
ist, ihnen tödliche Medikamente zu verschreiben oder zu
besorgen, sich vor einen Zug werfen oder von einer
Brücke springen oder sich auf andere gewaltsame Weise umbringen
oder eben ins Ausland ausweichen müssen. Wer dazu nicht in der
Lage ist, muss seine Leiden und eventuellen Schmerzen bis zum
natürlichen Tod ertragen. Die Mehrheit des Deutschen
Bundestages hat damit ihre Abneigung gegen
Sterbehilfe, wie auch immer diese religiös oder ideologisch
motiviert sein mag, über den dringenden Wunsch von Leidenden
gestellt, auf gewaltfreie Weise ihr Leben beenden zu können, und
die Chance vertan, die Sterbehilfe – geleistet sei es durch
einen Sterbehilfeverein, sei es durch zur Sterbehilfe bereite
kompetente Ärzte – auf vernünftige und das
Selbstbestimmungsrecht der Leidenden respektierende Weise
gesetzlich zu regeln. Am 26.2.2020 hat das
Bundesverfassungsgericht den entsprechende Paragrafen 217 des
Strafgesetzbuches für nichtig erklärt:
Pressemitteilung und
Urteil
1 Vgl. Sie zu diesem Thema auch den Text
Wann ist das Leben
lebenswert?
2 Vgl. Sie zum Thema
Religionen auch den Text
Was können wir
glauben? Was sollen wir tun?
3 Vgl. Sie zum Thema Menschenrechte z. B. den Text
Menschenrechte und
Demokratie.
Entstehungszeit: Mai/Juni 2015
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